AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Clevesta GmbH für Geschäftskunden (B2B)
§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Clevesta GmbH (nachfolgend „Verwalter“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) im Bereich der Immobilienverwaltung in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verwalter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verwalter in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt. Individuelle Abreden gehen stets vor (§ 305b BGB).
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die in Textform dokumentierte Individualabrede maßgeblich; § 305b BGB bleibt unberührt.
§ 2 Leistungsumfang und Leistungserbringung
(1) Der Verwalter erbringt für den Kunden umfassende Dienstleistungen der Immobilienverwaltung. Die vertraglichen Grundleistungen umfassen die kaufmännische, technische und administrative Verwaltung des Vertragsobjektes. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht abschließend: die vollständige Mietvertragsverwaltung einschließlich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens; die treuhänderische Verwaltung von Mietsicherheiten; die ordnungsgemäße Objektbuchhaltung und die Erstellung der jährlichen Betriebskostenabrechnungen; regelmäßige, stichprobenartige Sichtkontrollen im zumutbaren Umfang zur Wahrung der Verkehrssicherheit; weitergehende Prüf- und Instandsetzungspflichten bestehen nur nach gesonderter Beauftragung; sowie die Beauftragung und Kontrolle von Versorgungs-, Wartungs- und Instandsetzungsleistungen.
(2) Der genaue Leistungsumfang, insbesondere die Abgrenzung zwischen den von der Pauschalvergütung umfassten Grundleistungen und gesondert zu vergütenden besonderen Leistungen, ergibt sich abschließend aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Verwaltervertrag.
(3) Zulässige Nebenleistungen im Sinne von § 5 RDG umfassen insbesondere die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen und die sonstige mietvertragliche Korrespondenz. Eine gerichtliche Vertretung erfolgt ausschließlich durch vom Kunden zu beauftragende und zu bevollmächtigende Rechtsanwälte. Ausdrücklich nicht zu den Leistungspflichten gehören darüber hinausgehende Steuerberatungsleistungen, gutachterliche Tätigkeiten sowie Architekten- und Ingenieurleistungen. Die Koordination und Beauftragung solcher Fachexperten im Namen und für Rechnung des Kunden bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Verwalter handelt im Namen und für Rechnung des Kunden; eine Verpflichtung im eigenen Namen erfolgt nicht. Er ist berechtigt und bevollmächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte (Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen. Eine Übertragung der Verwaltungstätigkeit im Ganzen ist ausgeschlossen. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern im Sinne des Art. 28 DSGVO erfolgt nur auf Basis einer allgemeinen oder besonderen Genehmigung des Kunden, die im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) geregelt wird. Bei einer allgemeinen Genehmigung informiert der Verwalter den Kunden vorab über jede beabsichtigte Änderung bei den Unterauftragsverarbeitern; der Kunde kann dieser Änderung widersprechen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).
(5) Während des Andauerns höherer Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, unvorhersehbare hoheitliche Maßnahmen oder weitreichende Infrastrukturausfälle) ruhen die nicht-zahlungsbezogenen Leistungspflichten des Verwalters. Die Parteien sind verpflichtet, das Ereignis und seine voraussichtlichen Auswirkungen nachzuweisen, koordiniert an Zwischenlösungen zu arbeiten und die Leistung umgehend wieder aufzunehmen, sobald dies technisch möglich und zumutbar ist. Zahlungspflichten bleiben von dem Ruhen der Leistungspflichten unberührt. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit angemessener Frist zu kündigen.
§ 3 Garantien
Der Verwalter übernimmt keine Garantien im Rechtssinne. Insbesondere stellen Angaben in Werbematerialien oder auf der Website des Verwalters keine Garantieerklärung dar. Zusicherungen gelten nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet werden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Eine wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Verwalter ist die rechtzeitige und umfassende Mitwirkung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, dem Verwalter sämtliche für die Verwaltung des Objektes notwendigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert und in geordneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Kunde erteilt die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Vollmachten (insbesondere gegenüber Banken, Versicherern und Versorgern) und gewährt dem Verwalter nach Abstimmung die notwendigen Zutritts- sowie System- und Datenzugänge.
(2) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend. Der Verwalter haftet nicht für Schäden, Nachteile oder Mehraufwendungen, soweit und solange die Leistungserbringung infolge der Pflichtverletzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Unberührt bleibt eine Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 5 Vergütung, Fälligkeit und Verzug
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der im Verwaltervertrag vereinbarten Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die pauschale Verwaltervergütung wird monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats, fällig. Sonstige Vergütungen für besondere Leistungen werden nach Erbringung und Rechnungsstellung fällig.
(3) Rechnungen des Verwalters sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sofort und ohne Skontoabzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Geschäftskonto des Verwalters maßgeblich.
(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Verwalter berechtigt, Verzugszinsen zu fordern. Der Verzugszinssatz beträgt bei Unternehmern 9 und im Übrigen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1, 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Zudem hat der Verwalter bei Verzug des Kunden einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 Euro gegenüber Unternehmern (§ 288 Abs. 5 BGB), die auf etwaig zu ersetzende Beitreibungskosten angerechnet wird.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Verwalter nach vorheriger Androhung berechtigt, seine vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Forderungen zurückzuhalten (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Vergütung bleibt hiervon unberührt.
(6) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Vertragstyp und Pflichten des Verwalters
(1) Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sind, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart, als Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB einzuordnen. Der Verwalter schuldet die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und fachkundigen Immobilienkaufmannes, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Soweit einzelne Leistungen werkvertraglicher Natur sind (z.B. die Erstellung von Abrechnungen), richten sich die Ansprüche des Kunden bei etwaigen Pflichtverletzungen nach der Haftungsregelung des § 7; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 7 Haftung
(1) Der Verwalter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Verwalters auf den bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch bis zur Deckungssumme der vom Verwalter unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung von 500.000 Euro je Schadensfall, begrenzt.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwalters.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie oder bei Arglist, bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrages sowie die Kündigungsfristen richten sich vorrangig nach den Bestimmungen des individuellen Verwaltervertrages.
(2) Sofern im Verwaltervertrag nichts Abweichendes geregelt ist, wird der Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Bei der Verwaltung von Wohnungseigentum gehen abweichende Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zur Bestellung oder Abberufung des Verwalters diesen AGB vor; die hier geregelten Laufzeiten gelten nur ergänzend, soweit sie mit der Beschlusslage vereinbar sind. Im Fall der Abberufung durch die Eigentümergemeinschaft ruht bzw. endet der Verwaltervertrag korrespondierend zur Beschlusslage; die vertraglichen Abrechnungs- und Herausgabepflichten des Verwalters bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages fort.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, sowie Informationen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
(4) Zulässig ist die Weitergabe an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater) und Versicherer, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Nach Vertragsende werden vertrauliche Informationen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückgegeben oder gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Offenlegung gegenüber Prüfern (z.B. Wirtschaftsprüfern) oder Versicherern ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung von Nachweispflichten erforderlich ist.
§ 10 Datenschutz
(1) Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG.
(2) Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
(3) Die Parteien sind je nach Verarbeitungsvorgang gemeinsam oder getrennt Verantwortliche bzw. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter. Die konkreten Rollen, Zwecke, Datenarten, Empfänger, Löschfristen und technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOMs) ergeben sich aus einem separat zu schließenden Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO bzw. einer entsprechenden Anlage.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Leistungsort ist der Sitz des Verwalters; der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Chemnitz, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Individuelle Abreden, auch mündliche, haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
(5) Der Verwalter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Clevesta GmbH für Verbraucher
Anbieter: Clevesta GmbH
Wiesenufer 8, 09123 Chemnitz
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz, HRB 37262
§ 1 Vertragsgrundlagen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Clevesta GmbH (nachfolgend „Verwalter“) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
(2) Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Textform. Solche individuellen Abreden genießen stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Schließen Sie den Vertrag als Verbraucher im Wege des Fernabsatzes (z.B. per E-Mail, Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen, steht Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von umfassenden Dienstleistungen der Immobilienverwaltung. Der genaue Umfang ergibt sich abschließend aus dem Verwaltervertrag.
(2) Zulässige Nebenleistungen nach § 5 RDG umfassen insbesondere die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen sowie die damit verbundene Mieterkommunikation. Eine gerichtliche Vertretung erfolgt ausschließlich durch beauftragte Rechtsanwälte. Ausdrücklich nicht geschuldet sind Steuerberatungs-, Gutachter-, Architekten- und Ingenieurleistungen.
(3) Bei Eintritt von Ereignissen höherer Gewalt ruhen die Leistungspflichten für die Dauer des Hindernisses. Die betroffene Partei hat den Eintritt unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen, anzuzeigen, zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen, das Ereignis nachzuweisen und die Leistungen wieder aufzunehmen, sobald dies möglich ist. Zahlungsverpflichtungen ruhen nur anteilig, soweit Leistungen objektiv ausfallen.
(4) Der Verwalter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte (Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen.
§ 4 Garantien
(1) Der Verwalter übernimmt keine Garantien im Rechtssinne.
(2) Zusicherungen gelten nur dann als Garantie, wenn sie vom Verwalter ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Eine ordnungsgemäße Leistungserbringung setzt die rechtzeitige und umfassende Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde verpflichtet sich, dem Verwalter sämtliche für die Verwaltung des Objektes notwendigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert und in geordneter Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so verlängern sich vereinbarte Fristen und Termine entsprechend. Der Verwalter haftet nicht für Schäden, Nachteile oder Mehraufwendungen, die aus der Pflichtverletzung des Kunden resultieren. Die Haftung des Verwalters bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Vergütung, Fälligkeit und Verzug
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung der im Verwaltervertrag vereinbarten Vergütung. Alle Preise sind Endpreise und enthalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
(2) Die pauschale Verwaltervergütung wird monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats, fällig. Sonstige Vergütungen für besondere Leistungen werden nach Erbringung und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(3) Rechnungen sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sofort und ohne Skontoabzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Geschäftskonto des Verwalters maßgeblich.
(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Verwalter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) zu fordern.
(5) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung nach Mahnung oder – bei entsprechender Belehrung – spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 BGB), ist der Verwalter nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 10 Kalendertagen berechtigt, seine nicht zur Wahrung gesetzlicher Pflichten oder zur Gefahrenabwehr erforderlichen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vorläufig einzustellen. Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere aus § 320 BGB, bleiben unberührt. Der Verwalter nimmt die Leistung unverzüglich wieder auf, sobald die Rückstände beglichen sind.
§ 7 Vertragstyp und Pflichten des Verwalters
(1) Bei dem Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Der Verwalter schuldet die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und fachkundigen Immobilienkaufmanns, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
(2) Soweit einzelne Leistungen werkvertraglicher Natur sind (z.B. die Erstellung von Abrechnungen), richten sich die Ansprüche des Kunden bei etwaigen Pflichtverletzungen nach § 8 dieser AGB; gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 8 Haftung
(1) Der Verwalter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Verwalters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwalters.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie oder bei Arglist, bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 9 Zugang zum Kundenportal
(1) Soweit vom Verwalter ein Online-Kundenportal bereitgestellt wird, erhält der Kunde für die Dauer des Vertragsverhältnisses einen persönlichen, nicht übertragbaren Zugang.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten (z.B. Benutzername und Passwort) geheim zu halten und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
(3) Der Zugang zum Kundenportal ist an das Bestehen des Verwaltervertrages gekoppelt und endet automatisch mit dessen Beendigung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(4) Vor der Löschung des Zugangs nach Vertragsende erhält der Kunde rechtzeitig einen Hinweis und eine Exportmöglichkeit für seine Dokumente. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.
§ 10 Verwaltung von Treuhandgeldern
Sofern die treuhänderische Vereinnahmung und Verwaltung von Geldern (z.B. Mieten, Kautionen) vereinbart ist, verpflichtet sich der Verwalter, diese auf einem separaten Treuhand- oder Sonderkonto zu führen, das vom eigenen Betriebsvermögen getrennt ist. Der Kunde hat Anspruch auf regelmäßige Abrechnung und Auskehrung der Gelder gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird mit einer Erstlaufzeit von 12 Monaten geschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt werden.
(3) Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann vom Kunden jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 12 Datenschutz
(1) Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Die Parteien handeln je nach Vorgang als Verantwortliche (getrennt oder ggf. gemeinsam) oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter. Werden Unterauftragsverarbeiter eingesetzt, erfolgt dies nur auf Basis einer spezifischen oder allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Kunden, der über deren Hinzuziehung vorab informiert wird und dem ein Widerspruchsrecht zusteht (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z.B. E-Mail). Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Letzte Aktualisierung: 21.5.2025